Genossenschaftlich

Unsere Satzung

Satzung der Dienstleistungsgenossenschaft Eifel DLG eG

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz der Genossenschaft

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Dienstleistungsgenossenschaft Eifel DLG eG
(2) Sitz der Genossenschaft ist Schleiden.

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche und soziale Förderung und Betreuung der Mitglieder.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Beratung, Bereitstellung und Einkauf von Leistungen in den Bereichen

  • Personalführung (insbesondere Führung- und Kommunikation, Partizipation und Motivation, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit)
  • Chancengleichheit und Diversity (insbesondere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Demografie, Inklusion, Frauenförderung);
  • Gesundheit (insbesondere physische und psychische Gesundheit, organisationelle und individuelle Resilienz);
  • Wissen und Kompetenz (insbesondere Personalentwicklung, lebenslanges Lernen, Wissenstransfer);
  • Digitalisierung (insbesondere Digitale Kompetenz, Neue Arbeitsformen).

(3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

  1. natürliche Personen,
  2. Personengesellschaften,
  3. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

  1.  eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und
  2. die Zulassung durch den Vorstand.

(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Kündigung (§ 5 Abs. 1),
  • Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
  • Tod eines Mitgliedes (§ 7),
  • Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),
  • Ausschluss (§ 9).

§ 5 Kündigung

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 12 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern die Erwerberin bzw. der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen die Erwerberin oder der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 7 Ausscheiden durch Tod eines Mitglieds

Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetztes).

§ 7a Insolvenz eines Mitglieds

Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn:

  • es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
  • es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
  • es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
  • sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
  • sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

 (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.

 (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

(7) Es bleibt der Ausgeschlossenen bzw. dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 10 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist das Geschäftsguthaben des festgestellten Jahresabschlusses maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Bei Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) sowie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall (§ 7 Abs. 2) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf Rücklagen oder das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen.

Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:

  1. an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
  2. in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34),
  3. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen,
  4. Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen,
  5. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
  6. die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen,
  7. die Mitgliederliste einzusehen,
  8. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere:

  1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
  2. die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten,
  3. der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind,
  4. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
  5. von der Generalversammlung beschlossene laufende Beiträge für den Aufbau und die Unterhaltung des Geschäftsbetriebes und der Verwaltung der Genossenschaft zu entrichten.

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 13 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

A. der Vorstand
B. der Aufsichtsrat
C. die Generalversammlung

A. Der Vorstand

§ 14 Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.

§ 15 Vertretung

(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertretung Dritter zu handeln.

(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet:

  1. die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung ordnungsgemäß zu führen und sicherzustellen, dass die Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden,
  2. eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist,
  3. die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
  4. für ein ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen,
  5. über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
  6. ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen,
  7. spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen,
  8. dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen,
  9. im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze sowie insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten.

(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. zu berichten:

  1. über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen,
  2. über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft,
  3. über die von der Genossenschaft gewährten Kredite.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern der Genossenschaft.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt; er kann einen Vorsitzenden oder einen Sprecher benennen. Mit dem Vorstand kann ein Dienstvertrag abgeschlossen werden.

(3) Der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern.

(4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.

(5) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amts entheben.

(6) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.

(7) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass eine Vertreterin bzw. ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

§ 19 Willensbildung

(1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(2) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Ab-stimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4)Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

 

§ 21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, sind ausgeschlossen.

B. Der Aufsichtsrat

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheit der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.

(4) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

(5) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.

(6) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kundinnen bzw. Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihr Amt persönlich, ehrenamtlich und unentgeltlich aus, sie können sich in ihrem Amt nicht durch andere vertreten lassen.

(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:

  1. die Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2 soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist,
  2. den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Errichtung von Gebäuden,
  3. die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen sowie den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – einschließlich der Teilkündigung,
  4. die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 5.000 Euro,
  5. den Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
  6. die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 36a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36c);die Verwendung der Rücklagen gemäß § 39,
  7. die Erteilung von Prokura,
  8. die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen,
  9. die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers, soweit diese bzw. dieser nicht dem Vorstand angehört,
  10. die Festsetzung von Beiträgen nach § 12f.
  11. Zustimmung auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gem. § 10 Abs. 2.

(2) Gemeinsame Sitzungen werden von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertretung einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

(3) Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.

(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertretung.

(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.

(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.

§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, höchstens sechs Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigten Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.

(3) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jede einzelne Kandidatin bzw. jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 33. Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugten Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet.

(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

(6) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter, einberufen. Solange eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.

 (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend.

(3) Eine Beschlussfassung ist  auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint, ebenso, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragstellerinnen bzw. die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmerinnen bzw. zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.

(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seiner Ehegattin bzw. seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

C. Die Generalversammlung

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch die gesetzlichen Vertretung, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.

(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertretung oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erbinnen bzw. mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch eine gemeinschaftlichen Bevollmächtigte bzw. einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegattin bzw. Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zur Vollmachtgeberin bzw. zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

 (5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob sie bzw. er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen Sie bzw. ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Sie bzw. er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 27 Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

 (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsortoder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen General-versammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.

 (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem durch § 46 Abs. 1 bestimmten Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt.

(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.

(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder seine Stellvertretung (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einer Vertretung des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmenzähler.

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:

  1. Änderung der Satzung,
  2. Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
  3. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,
  4. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
  5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats,
  6. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder.
  7. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
  8. Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitgliedern wegen ihrer Organstellung,
  9. Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
  10. Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
  11. Austritt aus genossenschaftlichen Prüfungsverbänden,
  12. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
  13. Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereiches,
  14. Auflösung der Genossenschaft,
  15. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
  16. Festsetzung eines Eintrittsgeldes,
  17. Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung,
  18. Verwendung der gesetzlichen Rücklage.

 

§ 31 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

  1. Änderung der Satzung,
  2. Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs,
  3. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme des in § 40 GenG geregelten Falles sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats,
  4. Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus der Genossenschaft,
  5. Austritt aus genossenschaftlichen Prüfungsverbänden,
  6. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
  7. Auflösung der Genossenschaft,
  8. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.

(3) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung, den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die Auflösung und Fort-setzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

(4) Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.

§ 32 Entlastung

(1) Ein Mitglied kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.

(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.

§ 33 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.

(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.

(3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Die Wahlberechtigte bzw. der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidatinnen bzw. vorgeschlagenen Kandidaten, denen sie ihre bzw. er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keine Kandidatin bzw. kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist die Kandidatin bzw. der Kandidat gewählt, die bzw. der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidatinnen bzw. Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.

 (5) Die Gewählte bzw. der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Wahl gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit:

  1. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
  2. die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
  3. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
  4. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
  5. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
  6. die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde,
  7. sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen bezieht.

§ 35 Versammlungsniederschrift

 (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.

 (2) Die Niederschrift muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von der Versammlungsleitung, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.

(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertretung von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.

(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied zu gestatten.

(5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.

 

§ 36 Teilnahme der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

§ 36a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung

(1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

(2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.

(3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.

(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.

(5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.

§ 36b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung

(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

(2) § 36a Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 36c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton

Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

 § 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 250,00 EUR.

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.

(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; entsprechendes gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

 

§ 38 Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage die Höhe der Bilanzsumme nicht erreicht.

(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

(4) Die Vorschriften der Abgabenordung sind entsprechend zu beachten

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages zuzuweisen ist. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g). Die Bildung und Verwendung dieser Rücklage kann nur zur Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks im Rahmen der dafür geltenden steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung dienen.

§ 40 Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

V. RECHNUNGSWESEN

§ 41 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01.01. und endet am 31.12. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit dem Tag der Eintragung und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(3) Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 4), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.

§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 38) oder einer anderen Ergebnisrücklage (§ 39) zugeführt wird, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Mitglieder der Genossenschaft ist ausgeschlossen.

§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrags

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.

(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

VI. LIQUIDATION

§ 45 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt wird.

VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 46 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma im „Genossenschaftsblatt für Rheinland und Westfalen“ veröffentlicht.

(2) Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden so weit gesetzlich vorgeschrieben im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

(3) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

 

 

VIII. GERICHTSSTAND

§ 47 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

IX. MITGLIEDSCHAFTEN

§ 48 Mitgliedschaften

 Die Genossenschaft ist Mitglied im Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V.

Diese Satzung wurde angenommen in der Gründungsversammlung vom 23.09.2016 und geändert in der Generalversammlung vom 20. Juni 2022.